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Der Vertrag


GESELLSCHAFTSVERTRAG

des 1. Effekten Clubs Ungelstetten (1. ECU)
vom 01.03.2000
(Fassung vom 14.03.2017)

§ 1

Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen, aber auch die gemeinsame Beteiligung an Optionsgeschäften.

§ 2

Die Gesellschaft trägt den Namen 1. Effekten Club Ungelstetten (gekürzt: 1. ECU).
Die Rechtsform ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und wird auf unbestimmte Dauer gegründet.

§ 3

Der Sitz der Gesellschaft ist Ungelstetten, Gemeinde Winkelhaid.

§ 4

Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein.
Die Anzahl der Gesellschafter beträgt derzeit 10 (zehn) Personen. Neue Gesellschafter werden auf Antrag und bei Zustimmung aller Bestandsgesellschafter aufgenommen.

§ 5

Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand zu, sondern nach Bruchteilen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Gesellschaftsanteil zu. Gewinn und Verlust werden entsprechend der Beteiligung auf das Gesellschaftsvermögen verteilt.

§ 6

Der Gesellschaftsbeitrag setzt sich aus einer einmaligen Eröffnungszahlung und einem monatlichen Betrag von XX,XX Euro für jeden Gesellschafter zusammen. Die Eröffnungszahlung wird durch die Bestandsgesellschafter festgelegt und beträgt 10 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft.
Sonderzahlungen zu gleichen Teilen sind gemäß Absprache in der Gesellschafterversammlung möglich.
Die Eröffnungszahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Unterschrift der Beitrittserklärung durch den Gesellschafter auf das unten genannte Konto zu überweisen.

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft, am Monatsersten per Dauerauftrag, den Gesellschaftsbeitrag von XX,XX Euro auf das Konto der Gesellschaft bei der Bank XY, einzuzahlen.
Das Konto wird laut vorliegendem Treuhandvertrag geführt.
Die Kontodaten sind:
IBAN: DEXX XXXX XXXX...,
XXXX Treuhandkonto 1. ECU, KtoNr.: XXXX, BLZ: XXXX.

§ 7

Die eingezahlten Beiträge dürfen nur zur Anlage in Wertpapieren und zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.

§ 8

Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird der genaue Wert der Gesellschaftsanteile bis spätestens 31.03. des Folgejahres festgestellt.
Kündigungen von Gesellschaftsanteilen müssen schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum 31.12. eines Jahres beim Geschäftsführer eingegangen sein.
Über eine außerordentliche Kündigung und die Abrechnung der betreffenden Geschäftsanteile wird durch die Gesellschafterversammlung entschieden.
Die Abrechnung gekündigter Gesellschaftsanteile erfolgt zum 31.03. des Folgejahres. Die Wertfeststellung der gekündigten Gesellschaftsanteile erfolgt zum Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Geschäftsjahr.
Wird ein Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so erfolgt die Wertfeststellung seines Gesellschaftsanteils zum Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages des Ausschlussmonats. Die Abrechnung dieses Gesellschaftsanteils erfolgt zum Letzten des dritten Monats der auf den Ausschluss folgt.
Im Falle des Austritts eines Erbgesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt die Wertfeststellung dieses Gesellschaftsanteils zum Schlußkurs des letzten Börsenhandelstages des Sterbemonats des Erblassers. Die Abrechnung dieses Gesellschaftsanteils erfolgt zum Letzten des dritten Monats der dem Sterbemonat folgt.

§ 10

Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschaftsversammlung über

1. die Anlagepolitik, insbesondere über die Festsetzung der Anlageschwerpunkte;

2. die Verwendung des Gewinnes bzw. Deckung des Verlustes nach Ablauf des Geschäftsjahres;

3. die außerordentliche Kündigung von Gesellschaftsanteilen und deren Abrechnung;

4. die Aufnahme neuer Gesellschafter;

5. den Ausschluss von Gesellschaftern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes;

6. die Bestellung zum Geschäftsführer und seines Stellvertreters;

7. die Abberufung des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters;

8. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

9. die Auflösung der Gesellschaft.

§ 11

Die Gesellschaftsversammlung wird einberufen und geleitet durch den Geschäftsführer und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

§ 12

Die Gesellschafterversammlung findet jeden zweiten Monat oder nach Bedarf statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

§ 13

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter, wobei der Zweck der Versammlung angekündigt werden soll. Die Einladung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Sollen Beschlüsse gemäß § 10 Ziffer 4, 6, 7, 8, 9 gefasst werden, so sind die Gesellschafter mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen. Bei nicht schriftlicher Einladung ist durch den Einlader die erhaltene Zu- bzw. Absage des Gesellschafters zur Teilnahme an der Versammlung schriftlich festzuhalten.
Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Der Stellvertreter des Geschäftsführers, oder ein von der Versammlung gewählter Schriftführer, führt in der Gesellschafterversammlung das Protokoll, in welchem zumindest alle Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.

§ 14

Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gesellschafter gefasst. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (bei 11 Gesellschaftern 6 Stimmen) der Gesellschafter anwesend ist.
Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung gefasste Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen.

Zur Beschlussfassung nach § 10 Ziffer 4 bis 9 ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Gesellschafter erforderlich.

Bei der Beschlussfassung nach § 10 Ziffer 3, 5 und 7 nehmen die Betroffenen an der Abstimmung nicht teil.

§ 15

Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Gesellschafter für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

§ 16

Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter treffen Kauf- und Verkaufsentscheidungen im Rahmen der vorgegebenen Anlagepolitik mit Stimmenmehrheit.

§ 17

Die Geschäftsführer und sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegen den Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter. Der kassenführende Geschäftsführer überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge.

Der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter erstattet in der ersten Gesellschafterversammlung nach Ablauf des Kalenderjahres Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im vergangenen Jahr und macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinnes (Ausschüttung, Wiederanlage).

§ 18

Das Konto und Depot der Gesellschaft (Treuhandgeber) wird laut vorliegendem Treuhandvertrag geführt.
Der Geschäftsführer (Treuhandnehmer) eröffnet die durch die Gesellschafterversammlung beschlossenen, erforderlichen Konten und Depots.

§ 19

Jeder Gesellschafter ist berechtigt seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu kündigen. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einer außerordentlichen Kündigung steht dem gleich.
Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters (§ 10 Ziffer 5), der Pfändung des Anteils eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht sein Gesellschaftsanteil an die Erben über, wobei vom Erbgesellschafter eine Entscheidung über den Verbleib in der Gesellschaft abzugeben ist. Bei einem Austritt des Erbgesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt die Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung gemäß den Vorgaben in § 9.

§ 20

Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft (§§ 705 ff BGB).

 


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