GESELLSCHAFTSVERTRAG
des
1. Effekten Clubs Ungelstetten (1. ECU)
vom 01.03.2000
(Fassung vom 14.03.2017)
§ 1
Zweck
der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen,
aber auch die gemeinsame Beteiligung an Optionsgeschäften.
§
2
Die Gesellschaft trägt
den Namen 1. Effekten Club Ungelstetten (gekürzt: 1. ECU).
Die Rechtsform ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(§§ 705 ff. BGB) und wird auf unbestimmte Dauer gegründet.
§ 3
Der Sitz der Gesellschaft
ist Ungelstetten, Gemeinde Winkelhaid.
§ 4
Gesellschafter
kann nur eine natürliche Person sein.
Die Anzahl der Gesellschafter beträgt derzeit 10 (zehn) Personen.
Neue Gesellschafter werden auf Antrag und bei Zustimmung aller
Bestandsgesellschafter aufgenommen.
§ 5
Das
Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur
gesamten Hand zu, sondern nach Bruchteilen. Jedem Gesellschafter
steht nur ein Gesellschaftsanteil zu. Gewinn und Verlust werden
entsprechend der Beteiligung auf das Gesellschaftsvermögen
verteilt.
§ 6
Der
Gesellschaftsbeitrag setzt sich aus einer einmaligen Eröffnungszahlung
und einem monatlichen Betrag von XX,XX Euro für jeden Gesellschafter
zusammen. Die Eröffnungszahlung wird durch die Bestandsgesellschafter
festgelegt und beträgt 10 % des Gesamtvermögens der
Gesellschaft.
Sonderzahlungen zu gleichen Teilen sind gemäß Absprache
in der Gesellschafterversammlung möglich.
Die Eröffnungszahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Unterschrift
der Beitrittserklärung durch den Gesellschafter auf das unten
genannte Konto zu überweisen.
Jeder
Gesellschafter verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft,
am Monatsersten per Dauerauftrag, den Gesellschaftsbeitrag von
XX,XX Euro auf das Konto der Gesellschaft bei der Bank XY, einzuzahlen.
Das Konto wird laut vorliegendem Treuhandvertrag geführt.
Die Kontodaten sind:
IBAN: DEXX XXXX XXXX...,
XXXX Treuhandkonto 1. ECU, KtoNr.: XXXX, BLZ: XXXX.
§ 7
Die
eingezahlten Beiträge dürfen nur zur Anlage in Wertpapieren
und zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Anschaffung von
Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
§ 8
Die Haftung der Gesellschafter
ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
§ 9
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Kalenderjahres
wird der genaue Wert der Gesellschaftsanteile bis spätestens
31.03. des Folgejahres festgestellt.
Kündigungen von Gesellschaftsanteilen müssen schriftlich
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum 31.12.
eines Jahres beim Geschäftsführer eingegangen sein.
Über eine außerordentliche Kündigung und die Abrechnung
der betreffenden Geschäftsanteile wird durch die Gesellschafterversammlung
entschieden.
Die Abrechnung gekündigter Gesellschaftsanteile erfolgt zum
31.03. des Folgejahres. Die Wertfeststellung der gekündigten
Gesellschaftsanteile erfolgt zum Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages
im Geschäftsjahr.
Wird ein Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so erfolgt die Wertfeststellung
seines Gesellschaftsanteils zum Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages
des Ausschlussmonats. Die Abrechnung dieses Gesellschaftsanteils
erfolgt zum Letzten des dritten Monats der auf den Ausschluss
folgt.
Im Falle des Austritts eines Erbgesellschafters aus der Gesellschaft
erfolgt die Wertfeststellung dieses Gesellschaftsanteils zum Schlußkurs
des letzten Börsenhandelstages des Sterbemonats des Erblassers.
Die Abrechnung dieses Gesellschaftsanteils erfolgt zum Letzten
des dritten Monats der dem Sterbemonat folgt.
§ 10
Die Gesellschafter
beschließen in der Gesellschaftsversammlung über
1. die Anlagepolitik,
insbesondere über die Festsetzung der Anlageschwerpunkte;
2. die Verwendung des
Gewinnes bzw. Deckung des Verlustes nach Ablauf des Geschäftsjahres;
3.
die außerordentliche Kündigung von Gesellschaftsanteilen
und deren Abrechnung;
4. die Aufnahme neuer
Gesellschafter;
5. den Ausschluss von
Gesellschaftern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes;
6. die Bestellung zum
Geschäftsführer und seines Stellvertreters;
7. die Abberufung des
Geschäftsführers oder seines Stellvertreters;
8. Änderungen
des Gesellschaftsvertrages;
9. die Auflösung
der Gesellschaft.
§ 11
Die Gesellschaftsversammlung
wird einberufen und geleitet durch den Geschäftsführer
und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
§ 12
Die
Gesellschafterversammlung findet jeden zweiten Monat oder nach
Bedarf statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es
im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
§ 13
Die
Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung
der Gesellschafter, wobei der Zweck der Versammlung angekündigt
werden soll. Die Einladung ist mit einer Frist von mindestens
einer Woche zu bewirken. Sollen Beschlüsse gemäß
§ 10 Ziffer 4, 6, 7, 8, 9 gefasst werden, so sind die Gesellschafter
mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Gesellschafterversammlung
mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen. Bei nicht schriftlicher
Einladung ist durch den Einlader die erhaltene Zu- bzw. Absage
des Gesellschafters zur Teilnahme an der Versammlung schriftlich
festzuhalten.
Ist
die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so
können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter
anwesend sind. Der Stellvertreter des Geschäftsführers,
oder ein von der Versammlung gewählter Schriftführer,
führt in der Gesellschafterversammlung das Protokoll, in
welchem zumindest alle Beschlüsse schriftlich festzuhalten
sind.
§ 14
Gesellschaftsbeschlüsse
werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gesellschafter gefasst.
Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (bei
11 Gesellschaftern 6 Stimmen) der Gesellschafter anwesend ist.
Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer
Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 14 Tagen
eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung
gefasste Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen.
Zur Beschlussfassung
nach § 10 Ziffer 4 bis 9 ist eine Mehrheit von zwei Drittel
aller Gesellschafter erforderlich.
Bei der Beschlussfassung
nach § 10 Ziffer 3, 5 und 7 nehmen die Betroffenen an der
Abstimmung nicht teil.
§ 15
Der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Gesellschafter
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
ist zulässig.
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich
tätig.
§ 16
Der Geschäftsführer
und sein Stellvertreter treffen Kauf- und Verkaufsentscheidungen
im Rahmen der vorgegebenen Anlagepolitik mit Stimmenmehrheit.
§ 17
Die
Geschäftsführer und sein Stellvertreter vertreten die
Gesellschaft gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft
abzugeben, so genügt die Abgabe gegen den Geschäftsführer
oder seinem Stellvertreter. Der kassenführende Geschäftsführer
überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge.
Der Geschäftsführer
oder sein Stellvertreter erstattet in der ersten Gesellschafterversammlung
nach Ablauf des Kalenderjahres Bericht über die Tätigkeit
der Gesellschaft im vergangenen Jahr und macht einen Vorschlag
über die Verwendung des Gewinnes (Ausschüttung, Wiederanlage).
§ 18
Das
Konto und Depot der Gesellschaft (Treuhandgeber) wird laut vorliegendem
Treuhandvertrag geführt.
Der Geschäftsführer (Treuhandnehmer) eröffnet die
durch die Gesellschafterversammlung beschlossenen, erforderlichen
Konten und Depots.
§ 19
Jeder
Gesellschafter ist berechtigt seine Mitgliedschaft unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu
kündigen. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu
einer außerordentlichen Kündigung steht dem gleich.
Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter
den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt
im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters (§ 10 Ziffer
5), der Pfändung des Anteils eines Gesellschafters an dem
Gesellschaftsvermögen oder der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Gesellschafters. Im Falle des
Todes eines Gesellschafters geht sein Gesellschaftsanteil an die
Erben über, wobei vom Erbgesellschafter eine Entscheidung
über den Verbleib in der Gesellschaft abzugeben ist. Bei
einem Austritt des Erbgesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt
die Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung gemäß den
Vorgaben in § 9.
§ 20
Im übrigen gelten
die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft (§§
705 ff BGB).